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Detail

COVID-19-Information

Anpassung aller unserer Dienstleistungen auf die COVID-19-Öffnungsverordnung!

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Kooperationspartner*innen,

 

weiterhin nehmen wir aufgrund der aktuellen Situation rund um COVID-19 unsere Verantwortung gegenüber unserer Klient*innen, deren Angehörigen, unseren Mitarbeitenden, unseren Kund*innen sowie allen Kooperationspartner*innen sehr ernst. Entsprechend der aktuell gültigen COVID-19-Öffnungsverordnung – (COVID-19-ÖV), sind wir in Betrieb. Alle unsere Dienstleistungen sind daran angepasst und verfügbar.

 

Unbedingt zu beachten sind die Zutrittsregelungen zu allen Standorten autArKs. Dabei kommt die 3-G-Regel („geimpft, getestet, genesen“) zur Anwendung, weshalb für alle Personen einer der folgenden Nachweise erforderlich ist:

  • Ein negativer Antigen-Test (Gültigkeit maximal 48 Stunden).
  • Ein negativer PCR-Test (Gültigkeit maximal 72 Stunden).
  • Der Nachweis über eine Covid-Erkrankung innerhalb der letzten 6 Monate in Form einer ärztlichen Bestätigung, oder eines Absonderungsbescheids.
  • Der Nachweis über eine erste Corona-Teilimpfung bzw. zweite Corona-Impfung.
  • Kann keiner der genannten Nachweise erbracht werden, so ist durchgehend eine FFP 2-Maske (FFP 2-Maskenpflicht) zu tragen.

 

Außerdem gilt für alle Gänge bzw. Verkehrs- und Allgemeinflächen generell eine FFP 2-Maskenpflicht sowie die Einhaltung eines 2 m-Abstands. Gemäß § 1 Abs. 2 der COVID-19-ÖV, darf dann erst in Einzelsettings, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (technische Schutzmaßnahmen wie Trennwände oder Plexiglaswände) minimiert werden kann, die Pflicht eine FFP-2 Maske zu tragen entfallen. Das wird dann von unseren Mitarbeitenden individuell entschieden. Wir bitten höflich darum sich daran zu halten.

 

Alle Beratungsbereiche sind in Betrieb. Dort gelten grundsätzlich die im obenstehenden Absatz genannten Regeln. Zusätzlich kann das Projektpersonal den Teilnehmer*innen bzw. Kund*innen anbieten die Beratung im Freien durchzuführen. Hierbei ist der Mindestabstand von 2 m einzuhalten; es besteht jedoch keine Pflicht zum Tragen einer Maske.

Im Einzelfall und auf Wunsch ist „virtuelle Begleitung“ in Form von alternativen Beratungsformen (Telefonberatung, Videoberatung) nach wie vor möglich.

 

In den betreuenden Tagesstrukturen und unseren Wohnbereichen gilt darüber hinaus und ausnahmslos als Eintrittsvoraussetzung die 3-G-Regel und eine durchgehende FFP-2-Maskenpflicht! Verordnungskonform wird bei Eintritt außerdem folgendes vorgenommen bzw. kontrolliert:

  • Temperaturmessung
  • Symptomcheck
  • 3-G-Nachweis

 

So ist einerseits eine Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen auf höchstmöglichem Niveau, andererseits eine weitgehendste Alltagsnormalität in unseren Dienstleistungen gewährleistet.

 

Grundsätzlich macht es Sinn und ist hilfreich, wenn Sie Termine vorab mit uns vereinbaren. Dafür steht Ihnen unser Team via Telefon und E-Mail wie gewohnt zur Verfügung. Alle Kontaktdaten finden Sie hier auf unserer Website.

 

Der autArK-Krisenstab tagt weiterhin, denn wir sind bestrebt unsere Dienstleistungen stets konform zu den jeweils aktuellen Covid-19-Verordnungen der österreichischen Bundesregierung, sicher und qualitätsvoll aufrechtzuerhalten. Sie werden von uns auch weiterhin gut dazu informiert.

 

Herzliche Grüße,

 

Andreas Jesse & Susanne Hödl

Geschäftsführung