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Berufsausbildungsassistenz

Berufsausbildungsassistenz

 

Ziel der Begleitung durch die Berufsausbildungsassistenz ist es Lehrlingen einen erfolgreichen Abschluss zu ermöglichen. Sie bietet eine umfassende und individuelle Unterstützung während der gesamten Ausbildungszeit.

 

Berufsausbildung gemäß § 8b BAG (vormals "Integrative Berufsausbildung")

Die Berufsausbildung gemäß § 8b (vormals "Integrative Berufsausbildung") wurde mit 1. September 2003 im Berufsausbildungsgesetz (BAG) gesetzlich verankert und bringt neue Chancen für Jugendliche mit persönlichen Vermittlungshindernissen.

Ebenso ist in diesem Gesetz die Begleitung durch die Berufsausbildungsassistenz verankert und somit verpflichtend.

 

Es gibt zwei Ausbildungsformen gemäß § 8b BAG:

 

Lehre mit verlängerter Lehrzeit (gemäß § 8b Abs. 1 BAG):

Zur Verbesserung der Eingliederung von Menschen mit Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine längere Laufzeit vereinbart werden (Verlängerung der Regellehrzeit um bis zu max. 2 Jahre).

 

Teilqualifizierung in einem Lehrberuf (gem. § 8b Abs. 2 BAG):

In einem Ausbildungsvertrag kann die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes vereinbart werden.

Die Dauer die Ausbildung kann zwischen 1 und 3 Jahren betragen.

 

Zwischen den Ausbildungsformen verlängerte Lehre, Teilqualifizierung und reguläre Lehre, kann bei Bedarf gewechselt werden.

 

Folder zum Download

 

Eine Aufstellung österreichweiter Berufsausbildungsassistenz-Anbieter*innen finden Sie hier